Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz (ABFG) ab 1. August
Zum 1. August 2019 tritt das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungs-förderungsgesetz (ABFG) – in Kraft. Mit dem ABFG wird der Zugang zu Sprachfördermaßnahmen des Bundes verändert.
Für Asylbewerber, die vor dem 01.08.2019 eingereist sind, haben nun mehr Personen Zugang zum Integrationskurs:
Integrationskurse können zukünftig besuchen:
- Asylbewerber, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind
- sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten
- nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammen – also nicht aus den Westbalkanstaaten, Senegal und Ghana –
- und bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind bzw. sich in einer Berufsausbildung oder einem Beschäftigungsverhältnis befinden.
Asylbewerber, die ab dem 01.08.2019 eingereist sind,
haben Zugang zum Integrationskurs schon während des Verfahrens nur noch als Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive – nämlich aus Syrien und Eritrea (nicht mehr Iran, Irak, Somalia). Entsprechend gehören diese Asylbewerber während des Verfahrens nicht mehr zur Zielgruppe der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE).
In der Praxis sind die MBEs in BW mit ihren anderen Zielgruppen (EU-Zuwanderer/-innen, Arbeitsmigration, Familiennachzug, Personen mit humanitären Aufenthaltstitel einschl. anerkannte Flüchtlinge) mehr als ausgelastet. Für Asylbewerber während des Verfahrens ist die Flüchtlingsberatung primär zuständig.
Auch aus fachlichen Gründen benötigen Asylbewerber während des Verfahrens Beratung durch spezialisierte Fachdienste im Flüchtlingsbereich, zumindest soweit es um eine Begleitung im Asylverfahren geht.
Hier geht es zum Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge: 2019-07-29-BAMF-Rundschreiben Träger der MBE-Zielgruppe-MBE-Aenderungen-01August-2019-ABFG